Kosten

Krankheit

Seit dem 01.07.2017 ist die neu­ro­psy­cho­lo­gi­sche Dia­gnos­tik eine von der Grund­ver­si­che­rung (KVG) aner­kann­te Pflicht­leis­tung, sofern sie durch aner­kann­te Neu­ro­psy­cho­lo­gen mit ent­spre­chen­der Aus­bil­dung erfolgt. Vor­aus­set­zung ist eine ärzt­li­che Ver­ord­nung für die neu­ro­psy­cho­lo­gi­sche Abklärung.

Unfall

Neu­ro­psy­cho­lo­gi­sche Leis­tun­gen zur Dia­gno­se und Behand­lung von Unfall­fol­gen kön­nen bei vor­lie­gen­der Kos­ten­gut­s­pra­che direkt mit der Unfall­ver­si­che­rung abge­rech­net werden.

Therapie

Neu­ro­psy­cho­lo­gi­sche The­ra­pie stellt kei­ne Pflicht­leis­tung inner­halb der Grund­ver­si­che­rung dar. Für die Behand­lung neu­ro­psy­cho­lo­gi­scher Stö­run­gen als Fol­ge von Erkran­kun­gen des Gehirns (z. B. nach Schlag­an­fall) über­nimmt die Zusatz­ver­si­che­rung, je nach Ver­si­che­rer und gewähl­tem Ver­si­che­rungs­mo­dell einen Teil der Kosten. 

Berufliche Wiedereingliederung

Die IV hat die Mög­lich­keit, sich im Rah­men der Früh­in­ter­ven­ti­on an den Kos­ten einer beruf­li­chen Wie­der­ein­glie­de­rung zu beteiligen.